des Vereins Förderkreis Reutlinger Lehrerbildung e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der "Förderkreis Reutlinger Lehrerbildung e.V." ist beim Amtsgericht Reutlingen in das Vereinsregister unter der Nummer VR 271 eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Reutlingen.
- Er versteht sich als Nachfolgeverein der "Vereinigung der Freunde der Pädagogischen Hochschule Reutlingen".
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe und Zweck
- Der Förderkreis unterstützt die Ausbildung, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer in Stadt und Region Reutlingen, insbesondere die Arbeit der nach Auflösung der Pädagogischen Hochschule weiterhin in Reutlingen bestehenden Lehrerbildungseinrichtung
- der Fakultät für Sonderpädagogik der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg in Reutlingen;
und dem
- Fachseminar für Sonderpädagogik Reutlingen;
- Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Realschulen) Reutlingen;
- Amt für Schule und Bildung beim Landratsamt Reutlingen. - Der Förderkreis pflegt die Beziehungen zwischen diesen Zweigen der Lehrerbildung und den an ihrer Arbeit Interessierten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden:
a) Natürliche Personen,
b) Vereine, Körperschaften, Anstalten und juristische Personen,
die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen,
c) Ehrenmitglieder können durch den Vorstand ernannt werden. - Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und die Zustimmung des Vorstandes.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch Austritt; die Austrittserklärung ist formlos schriftlich dem Vorstand gegenüber abzugeben. Sie wirkt auf Ende des Geschäftsjahres, in dessen Verlauf sie abgegeben wird.
c) durch Auflösung der Personenvereinigung oder juristischer Personen, auch des "Förderkreises Reutlinger Lehrerbildung e.V." selbst,
d) durch Ausschluss; ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Dem Auszuschließenden ist innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss wird mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam.
§ 5 Beiträge
Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes einen Jahresmindestbeitrag fest.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Ausschuss,
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung, mindestens 14 Tage vor dem angegebenen Termin, einberufen.
- Jedes Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 6 Mitgliedern des Ausschusses oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt wird.
- Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die nicht anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
- Sie nimmt den Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit im Geschäftsjahr entgegen.
- Sie beschließt über die Entlastung des Ausschusses und des Vorstandes.
- Sie wählt die Mitglieder des Ausschusses gemäß § 8 Abs. 1 und den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren. - Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Über die Sitzung der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 8 Der Ausschuss
- Der Ausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und acht Beisitzern, von denen vier Beisitzer gemäß § 7 Abs. 6 gewählt werden. Der Ausschuss führt seine Geschäfte bis zur Neuwahl des neuen Ausschusses weiter.
- Die Leiter oder ein Vertreter der in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen gehören dem Ausschuss kraft Amtes an.
- Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn 1/3 seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Der Ausschuss ist zuständig für Vereinsausgaben von über 2 000 Euro im Einzelfall.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Zwei davon können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Verwaltung und Verwendung der Mittel des Vereins und für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist zuständig für Vereinsausgaben bis zu 2 000 Euro im Einzelfall.
§ 10 Rechnungs- und Kassenprüfung
Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer prüfen die Kasse und die Rechnungen des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr.
§ 11 Änderung der Satzung
- Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
- Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins beschließen die Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
- Die Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinvermögen den in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen der Lehrerbildung in Reutlingen zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt.
- Falls bei Auflösung des Vereins keine Einrichtungen der Lehrerbildung in Reutlingen mehr vorhanden sein sollten, entscheidet die letzte Mitgliederversammlung des Vereins unter Berücksichtigung des Vereinszwecks über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 26. November 2004
Der Vorsitzende und Versammlungsleiter:
Arno Leis