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24-05-2012
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Datenschutz an der Hochschule
Datenschutz geht alle und jeden einzelnen an: Studierende, Lehrende und Verwaltungsmitarbeiter. Er sorgt um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eines jeden Einzelnen, das durch die Freiheitsrechte im Grundgesetz garantiert wird. Dieses Grundrecht beinhaltet, dass jede Person über die Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten bestimmen kann.
Unter die Belange des Datenschutzes fallen alle rechtlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, die dazu dienen, das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung zu sichern.
Die Aufgabe "Datenschutz" fordert alle Mitglieder der Hochschule in doppelter Hinsicht:
- als betroffene Person, die das Recht der informationellen Selbstbestimmung einfordert;
- als Akteur(in), der bewusst oder unbewusst mit Daten anderen Personen arbeitet.
Die rechtliche Grundlage für den Datenschutz an der Pädagogischen Hochschule bildet das Landesdatenschutzgesetz (
LDSG) des Landes Baden-Württemberg. Typische praktische Fragestellungen sind:
- Ein Mitarbeiter (Kollege) fehlt - wie komme ich an die Mails?
- Wie können die Vorgaben des Datenschutzes bei Veranstaltungsevaluationen gewahrt werden?
- Welche datenschutzrechtliche Aspekte berühren Forschungsprojekte, in denen Studierende/Schüler/Dozenten beobachtet bzw. befragt werden?
- Inwieweit sind Internet-Plattformen zur Dozentenbewertung zulässig?
(vgl. auch Zentrale Datenschutzsstelle der baden-württembergischen Universitäten, www.zendas.de)
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Zur Wahrung von datenschutzrechtlichen Belangen von Mitarbeitern, Studierenden und Lehrenden hat die Pädagogische Hochschule einen sog. behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt (vgl. § 10 LDSG). Er ist unmittelbar der Hochschulleitung unterstellt, jedoch bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er informiert und berät unabhängig von den Interessen der Organisation Hochschule und des einzelnen Mitarbeiters bzw. Studierenden.
Zu den Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten gehört insbesondere,
- auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Planung, Einführung und Anwendung von Verfahren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, hinzuwirken;
- die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz und den besonderen Erfordernissen des Datenschutzes in ihrem Tätigkeitsbereich vertraut zu machen;
- das Verfahrensverzeichnis (vgl. § 11 LDSG) zu führen.
Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist vor dem Einsatz oder der wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens rechtzeitig zu unterrichten.
Behördlicher Datenschutzbeauftagter der PH Ludwigsburg:
Dr. Ulrich Iberer
Institut für Bildungsmanagement
Telefon: 07141 140-747
E-Mail: iberer@ph-ludwigsburg.de
Gebäude 11, Raum 11.108
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