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25-05-2012
Studiengebühren
Kontakt: Sonja Jirasek
Beratung Studiengebühren
Sprechzeiten: Mo 9-12 und 13.30 -14.30, Mi 9.30 -13, Do 9.30-12
studgeb-kontakt(at)vw.ph-ludwigsburg.de
Achtung Abschaffung der Studiengebühren zum SS 2012:
Ab dem Sommersemester 2012 werden für die grundständigen Studiengänge und die konsekutiven Masterstudiengänge die Studiengebühren abgeschafft. Es muß zur Rückmeldung ins Sommersemester 2012 (Frist: 18.01. bis 15.02.2012) nur noch der Semesterbeitrag in Höhe von 116,85 €/ 101,50 € gezahlt werden.
Studiengebühren zahlen müssen noch die Studierenden der Aufbaustudiengänge Sonderpädagogik und Aufbau Diplom Erziehungswissenschaft. Die unten stehenden Befreiungsmöglichkeiten sind weiterhin gültig.
Näheres zur Gesetzesänderung vom 21. Dezember 2012 zur Abschaffung der Studiengebühren erfahren Sie auf der Homepage des
Ministeriums für Wissenschaft und Kunst
Semesterbeitrag
Neben den allgemeinen Studiengebühren wird zusätzlich für jedes Semester ein Semesterbeitrag, bestehend aus dem Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 40 € und dem jeweiligen für die Hochschule gültigen Studentenwerksbeitrag ( 76,85 € /61,50 €) erhoben.
BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN
- Urlaubssemester
Studiengebühren werden nicht erhoben für Zeiten der Beurlaubung vom Studium, sofern der Beurlaubungsantrag innerhalb der Rückmeldefrist bzw. auf jeden Fall vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Sollte der Antrag nach Ablauf der Rückmeldefrist gestellt werden, muss zunächst die Studiengebühr entrichtet werden und wird ggf. bei einer Beurlaubung wieder zurück erstattet.
- Kindererziehung
Studierende, die Kinder unter 14 Jahren erziehen, können von den Studiengebühren befreit werden.
Antragstellung:- Ausfüllen des Antragsformulars,
- Geburtsurkunde(n),
- eine aktuelle Meldebestätigung der Familie.
- Behinderung/chronische Krankheit
Studierende mit einer Behinderung oder chronischen erheblich studienerschwerenden Krankheit können befreit werden.
Antragstellung:- Ausfüllen des Antragsformulars,
- Kopie des Behindertenausweises und ein fachärztliches Attest.
- Geschwisterregelung
Studierende mit zwei oder mehr Geschwistern können sich befreien lassen, wenn zwei ihrer Geschwister versichern, dass sie keine Befreiung von den Studiengebühren in Baden-Württemberg in Anspruch nehmen bzw. genommen haben.
Außerdem ist eine Befreiung möglich, falls ein Geschwisterteil für weniger als sechs Semester von den Studiengebühren befreit wurde. Die verbleibende Semesterzahl kann von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden.
Ab dem Sommersemester 2009 kommt es nur noch auf die Anzahl der Geschwister an. Es ist es nicht mehr erforderlich, dass bei Familien mit mehr als zwei Kindern, mindestens drei Kinder studieren. Voraussetzung für eine Befreiung ist jedoch, dass mindestens zwei Geschwister keine Befreiung nach der „Geschwisterregelung“ an einer Hochschule in Baden-Württemberg in Anspruch genommen haben bzw. in Anspruch nehmen.
Die Geschwisterregelung gilt auch für Halb- oder Stiefgeschwister oder adoptierte Geschwister.
Der Befreiungsanspruch besteht auch dann, wenn Ihre Geschwister
- nicht studieren, in der Berufs- oder Schulausbildung sind oder in den Kindergarten gehen,
- ihr Studium abgeschlossen haben,
- nicht in Baden-Württemberg studieren. In diesem Fall ist es unerheblich, ob Ihre Geschwister Studiengebühren zahlen oder nicht,
- in Baden-Württemberg studieren und im Praxissemester oder Urlaubsemester sind oder wegen einem anderen Grund als der Geschwisterregelung von den Studiengebühren befreit wurden.
Ein Befreiungsanspruch besteht auch, wenn ein Geschwister bereits verstorben ist.
Antragstellung:- Antragsformular,
- Kopien der Geburtsurkunden des/der Antragstellers/in und zwei der Geschwister (also insgesamt 3 Geburtsurkunden)- ggf. Nachweis bei Namensänderung (Heirat)
- unterschriebene Anlage zur Geschwisterregelung.
Kontakt: Studienabteilung, Bereich Studiengebühren Sonja Jirasek
(Tel. 07141/140-274, studgeb-kontakt(at)vw.ph-ludwigsburg.de).
ACHTUNG!
Die Anträge auf Befreiung müssen bis Vorlesungsbeginn gestellt werden. Ausschlussfrist!
Später eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen noch beabeitet werden.
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