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Belehrungen über das Infektionsschutzgesetz

Nach § 35 des Infektionsschutzgesetzes ist es erforderlich, dass Personen, die regelmäßig Tätigkeiten in Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen ausüben (z.B. im Rahmen der Schulpraxis) über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten belehrt werden. Die Informationen hierzu finden Sie in den §§ 33 bis 35 des Infektionsschutzgesetzes.