Studierende mit Kind / Nachteilsausgleich
MUTTERSCHUTZ
Änderung zum Mutterschutzgesetz
Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und 8 (bzw. 12) Wochen nach der Geburt keine Prüfungen erbringen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung ist schriftlich beim Akademischen Prüfungsamt abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden.
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
Weitere Informationen finden Sie hier
FRISTVERLÄNGERUNG FÜR STUDIERENDE MIT KIND / PFLEGEBEDÜRFTIGE ANGEHÖRIGE
Merkblatt Fristverlängerung für Lehramtstudierende
Merkblatt Fristverlängerung für nicht lehramtsbezogene Studiengänge
NACHTEILSAUSGLEICH GEMÄSS SCHUTZBESTIMMUNGEN
Beantragung eines Nachteilsausgleiches
Für die Beantragung eines Nachteilsausgleiches auf Grund des Schutzbestimmungsparagraphen (z. B. BA LA GS PO 2015, § 27 Abs. 6) muss ein formloser Antrag im Prüfungsamt gestellt werden.
Hierbei ist anzugeben, für welche Prüfungsleistung (Fach, Modul, Prüfungsform, Prüfungsdatum, Prüfer*in) für welche Zeitdauer eine Verlängerung der Fristen beantragt wird bzw. welche Maßnahme (z.B. Verwendung einer elektronischen Lupe bei Sehbehinderung) für die optimale Erbringung der Prüfungsleistung hilfreich wäre.
Beizufügen ist dem Antrag ein aussagefähiges ärztliches Attest.
Ein Nachteilsausgleich kann in jedem Semester bis zum 15.01. bzw. 15.07. gestellt werden.
Entsprechende Anträge müssen in jedem Semester unter Benennung der abzulegenden Prüfungen erneut gestellt werden.
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Wie kann ein Nachteilsausgleich gestaltet werden?
Was muss bei der Beantragung beachtet werden?