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Hochschulrat

Der Hochschulrat trägt nach dem Landeshochschulgesetz (LHG § 20) eine hohe Verantwortung für die Entwicklung der Hochschule. Er schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Zu diesem Zweck beaufsichtigt er die Geschäftsführung des Rektorats. Seine Zusammensetzung und Aufgaben sind im Landeshochschulgesetz (§ 20 - Hochschulrat) festgelegt.

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