Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist zum 1. Januar 2018 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten (Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG)), das sich an den Zielen eines modernen Mutterschutzes orientiert. Mit der Reform des Mutterschutzrechts wurden auch Studentinnen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen. Zum 01.06.2025 erfolgt eine Verbesserung des Mutterschutzes bei Fehlgeburten im Bundesrecht. Der gesundheitliche Mutterschutz vereinigt zwei Zielsetzungen: Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Studentin und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer hochschulischen Ausbildung, soweit dies verantwortbar ist (Teilhabeanspruch der Frau in Schwangerschaft und Stillzeit). Insgesamt soll durch die Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Maßnahmen Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, die sich im Rahmen der hochschulischen Ausbildung ergeben können, entgegengewirkt werden.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des BMFSFJ -Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (https://www.bmfsfj.de) https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__3.html.
Bitte teilen Sie in Ihrem eigenen Interesse der Studienabteilung per Mail (Studienabteilung@ph-ludwigsburg.de) Ihre Schwangerschaft zeitnah nach Bekanntwerden mit, sowie den voraussichtlichen Entbindungstermin (durch Bescheinigung vom Arzt, Kopie des Mutterpasses mit Namen der Schwangeren).
https://www.ph-ludwigsburg.de/studium/beratung-und-information/studienabteilung
Die Studienabteilung nimmt anschließend die Meldung vor und informiert das Prüfungsamt, das Schulpraxisamt sowie die Fachbereiche zu Ihrem Studiengang (Sie erhalten die Mail in Kopie, damit Sie wissen an welche Stellen die Information weitergeleitet wurde). Wenn notwendig erhalten Sie von den entspr. Bereichen eine Information zur Gefährdungsbeurteilung.
Durch die Gefährdungsbeurteilung werden mögliche Gefahren für Sie und/oder Ihr Kind nach deren Art, Ausmaß und Dauer ermittelt und die sich daraus ergebenden notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt. Sollte in dieser Gefährdungsbeurteilung oder auch in einem anderen ärztlichen Zeugnis nach § 16 MuSchG im Ergebnis feststehen oder bescheinigt werden, dass für Sie aus gesundheitlichen Gründen vor oder nach der Geburt ein ordentliches Studium ganz bzw. teilweise nicht möglich ist oder gar eine Gefährdung vorliegen, geht der Schutz Ihres Kindes vor
Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und 8 (bzw. 12) Wochen nach der Geburt keine Prüfungen erbringen.
Trotz Mutterschutzbestimmungen können Sie, sofern es Ihnen gut geht, bis zur Geburt Ihres Kindes studieren und/oder Prüfungsleistungen ablegen, sofern Sie im Prüfungsamt schriftlich mitteilen (Formular Verzichtserklärung), dass Sie auf die Schutzfristen (vor und nach der Geburt) verzichten. Diese Erklärung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Ein rückwirkender Widerruf ist nicht möglich (dies gilt auch für abgelegte Prüfungen).
Während der Schwangerschaft und danach bis zum dritten Geburtstag des Kindes können Sie bei der Studienabteilung ein Urlaubssemester beantragen, wenn Sie wegen der Schwangerschaft oder der Erziehung des Kindes Ihren Studienpflichten nicht nachkommen können. Bitte reichen Sie dazu den Antrag auf Beurlaubung und den Nachweis der Geburtsurkunde innerhalb der Rückmeldefrist für das folgende Semester in der Studienabteilung ein. Bei einer Beurlaubung wegen Schwangerschaft wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter in der Studienabteilung. Informationen zur Beurlaubung können Sie auch in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung nachlesen: https://media.ph-ludwigsburg.de/downloadzentrum/objekte/1408863-12-Zulassungs--und-Immatrikulationsordnung-vom-27-Februar-2018
Sie haben in der Studienabteilung die Geburt Ihres Kindes und die Zeiten des Mutterschutzes bekanntgegeben. Wenn Sie sich nach dem Mutterschutz wegen Erziehungszeiten beurlauben lassen, müssen Sie hierüber auch das Prüfungsamt informieren.
Gemäß der in den Prüfungsordnungen verankerten Schutzbestimmungen sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) auf Antrag im Prüfungsamt zu berücksichtigen. Die oder der Studierende muss bis spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsamt schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder welche Zeiträume sie bzw. er Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Nach Prüfung teilt das Prüfungsamt ggf. neu festgesetzte Prüfungsfristen mit. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungsfrist für Bachelor- oder Masterarbeiten nicht durch Elternzeit unterbrochen werden kann.
Die Bekanntgabe der Dauer der Elternzeit ist insofern wichtig, als dass eventuell anstehende Wiederholungsprüfungen dann erst nach Ende der Erziehungszeit angetreten bzw. abgelegt werden müssen. Teilen Sie dem Prüfungsamt die Dauer der Elternzeit nicht mit, bleiben alle Prüfungsfristen bestehen.
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Mit dem Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59) erfolgt ab 1. Juni 2025 eine Verbesserung des Mutterschutzes bei Fehlgeburten im Bundesrecht. Das Mutterschutzanpassungsgesetz hat insbesondere folgenden Inhalt: Definition des Begriffes „Entbindung“ (§ 2 Absatz 6 des Mutterschutzgesetzes – MuSchG –neu) und Klarstellung, dass die Regelungen zur Entbindung im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche grundsätzlich entsprechende Anwendung finden.
Darüber hinaus kommen folgende Regelungen neu hinzu:
(§ 5 Absatz 5 Satz 3 MuSchG) und dass die verlängerten nachgeburtlichen Mutterschutzfristen nicht für Totgeburten gelten (§ 3 Absatz 2 Satz 5 MuSchG).
Die Mutterschutzfrist, die Mutter und Kind vor Gefährdungen und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz schützen soll, gilt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingsgeburten bis 12 Wochen nach der Geburt. Für die 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot, für die 6 Wochen vor der Geburt kann die Mutter entscheiden, ob sie arbeiten will oder nicht.
Studierverbote
Antrag auf Beurlaubung muss in der Studienabteilung mit Geburtsurkunde/Mutterpass eingereicht werden
Verzichtserklärung auf die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen bei Prüfungen