Wenn Sie aus wichtigen Gründen nicht an Prüfungen teilnehmen können, zu denen Sie sich angemeldet haben, können Sie einen Antrag auf Rücktritt stellen.
Hinweis: Wenn Sie sich in Kenntnis eines triftigen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterziehen, ist dies Ihr Risiko. Sie haben es selbst zu vertreten, wenn Sie eine Prüfung antreten, von der Sie hätten zurücktreten können.
Wenn Sie also eine Prüfung antreten oder ablegen, obwohl Sie krank sind oder ein anderer triftiger Rücktrittsgrund vorliegt, müssen Sie das Prüfungsergebnis vertreten.
Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen / Krankheit
Grundsätzlich können Sie einen Antrag auf Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen stellen, wenn Sie krankheitsbedingt prüfungsunfähig sind.
Krankheitsbedingt prüfungsunfähig sind Studierende, deren Leistungsfähigkeit aufgrund einer Erkrankung erheblich eingeschränkt ist. Die Leistungsfähigkeit muss so beeinträchtigt sein, dass die Studierenden ihre wahren Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung nicht nachweisen können.
Insbesondere in folgenden Fällen liegt keine Prüfungsunfähigkeit vor:
Sie müssen vor Beginn der Prüfung selbst beurteilen, ob Sie prüfungsfähig sind oder nicht.
Wenn Sie vermuten, dass Sie möglicherweise prüfungsunfähig sein könnten, müssen Sie sich vor der Prüfung von einem Arzt untersuchen lassen und ggf. von der Prüfung zurücktreten.
Wenn Sie eine Prüfung in Kenntnis einer (eventuellen) krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit antreten, ist dies Ihr Risiko und Sie müssen das Prüfungsergebnis vertreten. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist dann ausgeschlossen.
Wenn Sie eine Prüfung beginnen, erklären Sie sich automatisch durch diese Handlung prüfungsfähig. Ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ist nur möglich, wenn Sie bei Beginn der Prüfung gesund sind und in der Prüfung starke Krankheitssymptome auftreten, die Sie am Beenden der Prüfung hindern. Diese Krankheitssymptome dürfen nicht durch die Prüfungssituation ausgelöst worden sein. Ein Beispiel für eine Krankheitssymptomatik, die nicht durch die Prüfung ausgelöst wird und ein Grund für einen Rücktritt nach Beginn der Prüfung wäre, ist ein epileptischer Anfall.
Sie müssen vor der Prüfung entscheiden ob Sie prüfungsunfähig sind oder nicht. Fälle, in denen ein Rücktritt von einer angetretenen Prüfung möglich ist, sind sehr selten!
Achtung Sonderfall schriftliche Modulprüfungen (Hausarbeiten, Portfolio, etc.):
Hinweis: Die Beweislast für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit liegt bei den Studierenden.
Für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, mit der das Prüfungsamt in der Lage ist, zu prüfen, ob Sie durch die vorliegende Art der Leistungseinschränkung prüfungsunfähig waren oder nicht.
Das ärztliche Attest kann grundsätzlich von jedem Arzt ausgestellt werden.
In Zweifelsfällen, wenn eine Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit mit den zur Verfügung gestellten Formularen nicht möglich ist, werden die Studierenden aufgefordert, ein ausführliches Attest des Arztes nachzureichen.
Das Attest muss spätestens am Tag der Prüfung eingeholt werden. Sollte der Hausarzt keine Sprechstunde haben, müssen Sie sich an einen ärztlichen Notdienst oder eine Notfallambulanz wenden.
Wenn Sie eine Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten können bzw. nicht angetreten haben, muss der Rücktritt unverzüglich beim Prüfungsamt unter Angabe der Gründe und Vorlage des ärztlichen Attestes beantragt werden. Bitte informieren Sie auch Ihre Prüfer*innen unverzüglich möglichst vor der Prüfung über Ihren Rücktritt. Dies ist am einfachsten, wenn Sie Ihre Prüfenden bei der Mail an das Prüfungsamt in cc setzen.
Bitte verwenden Sie das von uns zur Verfügung gestellte Antrags- und Attestformular.
Sie können Ihren Antrag auf Rücktritt
an das Prüfungsamt schicken oder in den Briefkasten des Prüfungsamts einwerfen.
Genehmigung
Wird Ihr Antrag genehmigt erhalten Sie diese Information per Email bzw. Post. Die Prüfung von der Sie zurückgetreten sind, müssen Sie im nächsten Prüfungsdurchgang antreten.
Ablehnung
Wird Ihr Antrag auf Rücktritt abgelehnt, erhalten Sie diese Information per Post bzw. E-Mail. Sollten Sie die Prüfung dann nicht antreten, gilt diese als unentschuldigt versäumt („nicht ausreichend (5,0)“). Das Prüfungsergebnis wird üblicherweise zu einem späteren Zeitpunkt in Ihren Notenspiegel eingetragen.
Achtung: Studierende des Studiengangs BA Bildung und Erziehung im Kindesalter (Kindheitspädagogik) (vormals Frühkindliche Bildung und Erziehung) beachten bitte zusätzlich die besonderen Regelungen ihres Studiengangs.
Achtung: Bei Hausarbeiten ist ein Rücktritt nur bis zum Ende des Rücktrittszeitraums möglich. Ab dem Tag danach gelten alle Hausarbeiten als begonnen.
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