Schutzfristen / Studierende mit Kind
MUTTERSCHUTZ
Änderung zum Mutterschutzgesetz
Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und 8 (bzw. 12) Wochen nach der Geburt keine Prüfungen erbringen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung ist schriftlich beim Akademischen Prüfungsamt abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden.
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
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