Ende des Jahres 2025 wurden Fragen zur Ehrendoktorwürde von Prof. Dr. Reinhart Lempp aus dem Jahr 1998 erhoben, die die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg sehr ernst nahm. Anlass war insbesondere ein von Lempp 1968 in der Neuen Juristischen Wochenschrift veröffentlichter Beitrag, in dem er „gewaltlose“ sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern als nicht zwangsläufig seelisch schädigend darstellt und die gesellschaftliche bzw. institutionelle Reaktion (u. a. polizeiliche Vernehmung und Gerichtsverfahren) als primäre Quelle kindlicher Traumatisierung diskutiert.
Der Antrag, Prof. Dr. Lempp die Ehrendoktorwürde posthum abzuerkennen, wurde begründet mit den inhaltlichen Positionierungen des Beitrags von 1968[1] sowie mit dem Vorwurf mangelnder Verantwortungsübernahme in einem Wohngruppenkontext, der in der neueren Aufarbeitungsliteratur thematisiert wird.
An der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg wurde daraufhin ein Prüfverfahren eingeleitet und die Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg mit einer wissenschaftsgeleiteten Prüfung beauftragt. Die Kommission hat ihre Arbeit Ende März 2026 abgeschlossen.
Einordnung: Pionierleistung und Grenzen historischer „Liberalität“
Eine posthume Aberkennung der Ehrendoktorwürde ist nach der Rechtslage nicht möglich, da dieser Verwaltungsakt unmittelbar an die betroffene Person zu richten ist. Entsprechend sieht die Promotionsordnung der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg vor, dass vor Aberkennung eines Doktorgrades die betroffene Person zu hören ist, was im vorliegenden Fall nicht mehr möglich ist.
Die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg erkennt an, dass Prof. Dr. Lempp als Kinder- und Jugendpsychiater in der Fachgeschichte vielfach als Pionier wahrgenommen wurde. Die in dem Text von 1968 in der Neuen Juristischen Wochenschrift vertretene Argumentationsfigur, die die Schädigung von Kindern nicht dem sexuellen Übergriff selbst, sondern überwiegend der institutionellen Bearbeitung zuschreibt, ist aus Sicht der Pädagogische Hochschule Ludwigsburg aus heutiger wissenschaftlicher, ethischer und kinderrechtlicher Perspektive nicht tragbar.
Die Verwendung eines verkürzten Gewaltbegriffs („gewaltlos“ im Sinne fehlender körperlicher Gewalt) ist in diesem Kontext irreführend, weil sie strukturelle Machtasymmetrien, seelische Gewalt und die Unmöglichkeit einer freien, informierten Einwilligung von Kindern ausblendet. Festzuhalten ist: Sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern sind stets als sexualisierte Gewalt und Missbrauch zu bewerten – unabhängig von einer behaupteten „Gewaltfreiheit“.
Distanzierung von missbrauchslegitimierenden Deutungsmustern
Die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg distanziert sich von jeder – auch nur indirekten – Normalisierung, Relativierung oder Bagatellisierung sexualisierter Gewalt, dies gilt für alle Betroffenen und insbesondere, wenn die Gewalt gegen Kinder und Jugendliche gerichtet ist. Dazu gehören auch Deutungsmuster, die den Schwerpunkt der Schädigungsursache einseitig auf „Aufdeckung“ und „Verfahren“ verlagern und damit die Tatdimension verdunkeln oder bagatellisieren. Die in der öffentlichen Berichterstattung wiedergegebenen Passagen aus dem Beitrag von Lempp in der Neuen Juristischen Wochenschrift von 1968 zeigen, dass Lempp mit Formulierungen operierte, die eine (scheinbare) Einvernehmlichkeit nahelegen und eine „tradierte Tabuisierung“ als Hauptproblem markieren. Auch davon distanziert sich die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg ausdrücklich.
Verantwortung der Hochschule heute
Auch wenn eine posthume Aberkennung der Ehrendoktorwürde nach der Rechtslage nicht möglich ist, ist sich die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg ihrer Verantwortung bewusst, historische Blindstellen zu benennen und eine aktuelle Grenzziehung vorzunehmen.
Unabhängig vom Ergebnis dieses Prüfverfahrens steht für die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg fest, dass sie die 1998 vorgenommene Ehrung von Prof. Dr. Lempp nicht als stillschweigende Billigung oder Verharmlosung historischer Positionen missverstanden wissen will.
Die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg wird in ihren eigenen Kontexten – Lehre, Forschung, Weiterbildung – die Standards des Kinderschutzes und der Gewaltprävention weiterhin unmissverständlich markieren. Die Beauftragten für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung sind für Hochschulmitglieder erreichbar, bietet Beratung und Unterstützung und wurden auch in das Prüfverfahren aktiv mit einbezogen.
Die Pädagogische Hochschule Ludwigsburg bekräftigt: Kinderschutz, Menschenwürde und das Recht von Kindern auf Schutz vor sexualisierter Gewalt sind nicht verhandelbar. Sie bekennt sich ausdrücklich zur UN-Kinderrechtskonvention und den dort festgehaltenen Normen.
[1] Hierbei handelt es sich um folgenden Aufsatz: Lempp, Reinhart (1968): Seelische Schädigung von Kindern als Opfer von gewaltlosen Sittlichkeitsdelikten. In: Neue Juristische Wochenschrift 21, H. 49, S. 2265–2268.